Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV

§ 6 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems

Stand: 31.10.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/6#abs-1 (1) Soweit die Hochschule und die jeweilige Einstellungsbehörde den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellen, sind die Studierenden verpflichtet, diese abzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/6#abs-2 (2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.

§ 5 § 7